Die wichtigsten Vorschriften für Vereinsfeste

Viele Vereine füllen ihre Kassen durch die unterschiedlichsten Veranstaltungen auf: Sommerfeste, Flohmärkte, Teilnahme an Straßenfesten in der Gemeinde. Das geht aber nicht so einfach, wie es sich anhören mag. Es gibt eine ganze Reihe behördlicher Auflagen zu beachten, nicht nur die Anmeldung der Musik bei der GEMA. Vielmehr gibt es Gesetze, die unter anderem Lärmpegel, Sicherheit und Hygiene regeln.

Toiletten günstig mieten

So schreibt der Gesetzgeber die genaue Anzahl der Toiletten vor, die bei einer Veranstaltung vorhanden sein müssen. Gibt es keine festinstallierte Toilettenanlage, müssen mobile Toiletten, besser bekannt als Dixi Klo aufgestellt werden. Diese können günstig angemietet werden. Vermieter gibt es in jeder größeren Stadt. Er liefert in der Regel die mobilen Toiletten an, stellt sie sicher auf, sorgt für die Reinigung und letztlich für die fachgerechte Entsorgung. Der veranstaltende Verein muss sich um nichts weiter kümmern. Die Anzahl der benötigten Toiletten hängt von der erwarteten Besucherzahl ab. Die Versammlungsstättenverordnung schreibt für 350 Quadratmetern Schankfläche beispielsweise in einem Bierzelt mindestens eine Toilette für Männer und zwei für Frauen vor.

Jugendliche und Alkohol


Es ist aber nicht nur die Versammlungsstättenverordnung, die ein Verein bei einer Veranstaltung beachten muss. Unter anderem spielt auch das Jugendschutzgesetz eine wichtige Rolle gerade bei Vereinsfesten, die naturgemäß viele jugendliche Gäste anziehen. Die Verantwortlichen sollten deshalb im Vorfeld eine Altersgrenze festlegen. Für Abendveranstaltungen ist eine Altersgrenze von 16 Jahren empfehlenswert. Der Ausschank von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren ist grundsätzlich verboten. Alkoholfreies Bier gilt zwar nicht als Alkohol im Sinne des Jugendschutzgesetzes und darf deshalb theoretisch auch an Jugendliche ausgeschenkt werden. Sinnvoll ist es aber nicht, meinen Experten.

Rechtzeitig bei den Behörden melden


Werden Getränke ausgeschenkt und Lebensmittel angeboten, kommt das Gaststättengesetz zum Zuge, das wiederum eine rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde, in der Regel dem Ordnungsamt der Kommune, erforderlich macht. Sollte die Veranstaltung länger als vier Tage dauern, ist außerdem eine Anmeldung bei der zuständigen Gaststättenbehörde erforderlich. Das Ordnungsamt möchte zudem ein Wort mitreden, wenn für die Veranstaltung öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird. Hierzu zählen beispielsweise auch Bürgersteige, die vielleicht zugeparkt werden. 

Eigene Konzepte erstellen


Bei Veranstaltungen im Freien müssen zudem Lärmschutz- und Sicherheitsrichtlinien beachtet werden. In manchen Gemeinden gibt es eigene Lärmschutzkonzepte, andere orientieren sich an den Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetzen. Schon bei der Anmeldung der Veranstaltung prüft die zuständige Behörde die Vorgaben und macht gegebenenfalls Auflagen. Der Lärmschutz berücksichtigt dabei nicht nur die Lautstärke der Musik, sondern auch den Lärm, der durch die Auf- und Abbauarbeiten und die An- und Abfahrt der Gäste entsteht. Dabei gilt, dass der Veranstalter auch für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich gemacht wird. Ein eigenes Lärmschutzkonzept kann deshalb nicht schaden. Das betrifft auch die Sicherheit. Zwar geben die Behörden Sicherheitsrichtlinien vor, doch kann ein im Vorfeld ausgearbeitetes Sicherheitskonzept für den Notfall sehr nützlich sein. So können sich die Verantwortlichen schon vorher überlegen, was beispielsweise zu tun ist, wenn eine Person nicht mehr ansprechbar ist oder es zu Schlägereien kommt. Je besser eine Veranstaltung vorbereitet wird, umso geringer ist das Risiko für alle Beteiligten. 

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