Politische Einigung zum europäischen Medienfreiheitsakt: Unterstützenswertes Ziel – Kritik an der Umsetzung

Stuttgart/Köln (ots) –

Die Institutionen der EU haben sich auf wesentliche Inhalte des künftigen europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) geeinigt. Die Verordnung soll Medienfreiheit und Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der EU absichern. So sollen Journalistinnen und Journalisten sowie Medienunternehmen besser vor politischer Einflussnahme geschützt werden.

Dazu Kai Gniffke, SWR-Intendant und ARD-Vorsitzender:

„Der europäische Gesetzgeber stand mit dem EMFA vor einer schwierigen Aufgabe. Er musste die Balance finden zwischen europäischer Mediengesetzgebung zur Sicherstellung von Medienfreiheit und Medienpluralismus in der EU und dem Respekt vor den eigenen Medienrechten der Mitgliedstaaten. Das nun erzielte Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Erosion rechtsstaatlicher Prinzipien und der Gefahren für die Meinungs- und Rundfunkfreiheit in einzelnen EU-Staaten zu betrachten. Die deutschen Verhandlungsführerinnen und Verhandlungsführer mussten angesichts der gegebenen Zielkonflikte einen schwierigen Kompromiss mitverhandeln. Wir in der ARD bewerten das Ergebnis durchaus kritisch.“

WDR-Intendant Tom Buhrow, federführend für Europarecht:

„Der EMFA ist der Einstieg in die europarechtliche Definition von Auftrag, Organisation und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den EU-Mitgliedstaaten. Selbst wenn dies zunächst nur eine Mindestharmonisierung bedeutet, ist es ein Schritt hin zur Europäisierung der Gesetzgebung im Medienbereich. Nach unserer Auffassung ist das nicht mit dem Amsterdamer Protokoll vereinbar und auch nicht aus den EU-Verträgen herzuleiten. Mit jeder künftigen Überarbeitung des Regelwerks kann dieser Trend verstärkt werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein staatsfernes Medium, das nah an den Menschen und ihren politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebenswirklichkeiten ist. Gerade deshalb sehen die EU-Verträge ja auch keine europäische Mediengesetzgebung vor, sondern belassen diese maßgeblich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.“

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Quelle: ots

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